Satzung
§1
Name, Sitz und Rechnungsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kunstverein Leipzig.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
3. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
4. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
§2
Zweck
1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Kunst und Kultur durch ideelles und materielles Engagement zu fördern.
2. Die Förderung von Kunst und Kultur soll insbesondere erreicht werden durch die Durchführung von Projekten und Veranstaltungen in den Bereichen der bildenden und darstellenden Kunst sowie der Musik und Literatur. Dazu gehören unter anderem Kunstausstellungen, Konzerte und Lesungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen sowie die Stiftung von Kunstpreisen oder die Durchführung oder Finanzierung von künstlerischen Veranstaltungen einzelner Künstler/innen. Voraussetzung hierfür ist, dass mit den dem Künstler durch den Verein zur Verfügung gestellten Mitteln Aufwendungen bestritten werden, die mit der künstlerischen Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar in Zusammenhang stehen und die Künstler sich die Mittel zu ihren künstlerischen Werken nicht aus eigener Kraft und in ausreichendem Maße beschaffen können.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden. Sie sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht-rechtsfähige Personengemeinschaften, unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. Sitz, sein. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
3. Der Verein ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
4. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrages – er ist fällig mit dem Beitritt für das laufende Rechnungsjahr – verbunden. Im Übrigen ist der Jahresbeitrag mit dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder von der Beitragszahlung zu befreien.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Rechnungsjahres oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die weitere Mitgliedschaft das Ansehen oder wichtige Belange des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie nimmt vom Vorstand den Bericht über die Jahresrechnung entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung zuständig für die Wahl des Vorstands, die Festsetzung des Jahresbeitrages, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
3. Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder der Satzung anderes ergibt. Auf Verlangen eines Mitglieds hat eine geheime Abstimmung stattzufinden. Das Mitglied hat das Recht, sich bei der Mitgliederversammlung durch schriftliche Stimmübertragung von einem anderen Mitglied vertreten zu lassen.
6. Protokolle der Mitgliederversammlung unterschreibt der Vorstandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter sowie der Protokollführer.
§6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
§7
Beiträge und Spenden
1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.
2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
§8
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.








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